Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0309 2008/09/0308Rechtssatz
Eine Haftung des Gemeinschuldners wird nur in jenen Fällen angenommen, in denen dieser ohne Wissen des Masseverwalters während des anhängigen Konkurses durch faktische Inanspruchnahme ausländischer Arbeitskräfte Leistungen lukrierte, obwohl eine Unternehmensfortführung noch unklar (Hinweis E 24. Juni 2009, 2007/09/0213) bzw. unterblieben war (Hinweis E 26. Mai 1999, 97/09/0177).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090307.X03Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010