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L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art15 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0162 E 2. Juli 2010 2008/09/0159 E 2. Juli 2010 2008/09/0186 E 2. Juli 2010Rechtssatz
Die Erregung von durch den Betrieb einer Anlage im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit von Menschen - wie dem Kegeln - verursachten Lärm ist zwar weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seinem Zweck von Vornherein vom Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Z 2 Wr LSicherheitsG 1993 ausgenommen. Es kann aber eine derartige Erregung von Lärm aus anderen, spezielleren Gesichtspunkten Regelungen unterworfen sein, die der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 Wr LSicherheitsG 1993 vorgehen. Steht eine Kegelbahn als Anlage im Vordergrund, welche die Kunden zu ihrer Belustigung nutzen, wobei sie selbst aktiv werden, so wäre die Anlage - wie etwa ein Tennis- oder Eislaufplatz - unter dem Gesichtspunkt der landesrechtlichen Kompetenz der Regelung des Veranstaltungswesens zu betrachten. In diesem Fall ist der durch den Betrieb der Kegelbahn verursachte Lärm unter dem Gesichtspunkt des § 29 Abs 1 und § 104 des Wr VeranstaltungsstättenG 1978 und nicht nach dem Wr LSicherheitsG 1993 zu ahnden.Die Erregung von durch den Betrieb einer Anlage im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit von Menschen - wie dem Kegeln - verursachten Lärm ist zwar weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seinem Zweck von Vornherein vom Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Wr LSicherheitsG 1993 ausgenommen. Es kann aber eine derartige Erregung von Lärm aus anderen, spezielleren Gesichtspunkten Regelungen unterworfen sein, die der allgemeinen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Wr LSicherheitsG 1993 vorgehen. Steht eine Kegelbahn als Anlage im Vordergrund, welche die Kunden zu ihrer Belustigung nutzen, wobei sie selbst aktiv werden, so wäre die Anlage - wie etwa ein Tennis- oder Eislaufplatz - unter dem Gesichtspunkt der landesrechtlichen Kompetenz der Regelung des Veranstaltungswesens zu betrachten. In diesem Fall ist der durch den Betrieb der Kegelbahn verursachte Lärm unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 104, des Wr VeranstaltungsstättenG 1978 und nicht nach dem Wr LSicherheitsG 1993 zu ahnden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090149.X04Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015