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L10105 Stadtrecht SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wenngleich zur Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Instanzenzug auch für bereits anhängige Verfahren ändern kann und im Falle der Änderung der Rechtslage ohne ausdrückliche Übergangsbestimmungen auch eine Änderung des Instanzenzuges von der Berufungsbehörde zu beachten ist, ist dann, wenn sich nicht nur der Instanzenzug bei gleichbleibender Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, sondern der Vollzugsbereich, in dem die Angelegenheit zu vollziehen ist, geändert hat, davon auszugehen, dass mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz nach der alten Rechtslage die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert wurde. Diese Berufungsbehörde hat, nachdem sich die Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereiches geändert hat, den bei ihr bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass dann, wenn in erster Instanz eine unzuständige Behörde entschieden hat, sich der Instanzenzug danach richtet, welche Behörde entschieden hat und nicht danach, welche Behörde hätte entscheiden sollen. Für die Beurteilung des Instanzenzuges ist nicht entscheidend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise hätte erlassen werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen worden ist. (Hier: Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Sazburger Landes-Polizeistrafgesetzes - die belBeh hätte den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen deren Unzuständigkeit ersatzlos beheben müssen.)Wenngleich zur Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Instanzenzug auch für bereits anhängige Verfahren ändern kann und im Falle der Änderung der Rechtslage ohne ausdrückliche Übergangsbestimmungen auch eine Änderung des Instanzenzuges von der Berufungsbehörde zu beachten ist, ist dann, wenn sich nicht nur der Instanzenzug bei gleichbleibender Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, sondern der Vollzugsbereich, in dem die Angelegenheit zu vollziehen ist, geändert hat, davon auszugehen, dass mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz nach der alten Rechtslage die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert wurde. Diese Berufungsbehörde hat, nachdem sich die Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereiches geändert hat, den bei ihr bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass dann, wenn in erster Instanz eine unzuständige Behörde entschieden hat, sich der Instanzenzug danach richtet, welche Behörde entschieden hat und nicht danach, welche Behörde hätte entscheiden sollen. Für die Beurteilung des Instanzenzuges ist nicht entscheidend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise hätte erlassen werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen worden ist. (Hier: Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Sazburger Landes-Polizeistrafgesetzes - die belBeh hätte den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wegen deren Unzuständigkeit ersatzlos beheben müssen.)
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Allgemein sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090098.X02Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015