RS Vwgh 2010/7/1 2008/09/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2010
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Index

L10105 Stadtrecht Salzburg
L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
JN §29;
PolStG Slbg 1975 §6 Abs1 idF 2003/108;
PolStG Slbg 1975 §8 Abs2 idF 2003/108;
PolStG Slbg 1975 §8 Abs3 idF 2003/108;
Statut Salzburg 1966 §37 Abs2;
Statut Salzburg 1966 §41 Abs2;
Statut Salzburg 1966 §50a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenngleich zur Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Instanzenzug auch für bereits anhängige Verfahren ändern kann und im Falle der Änderung der Rechtslage ohne ausdrückliche Übergangsbestimmungen auch eine Änderung des Instanzenzuges von der Berufungsbehörde zu beachten ist, ist dann, wenn sich nicht nur der Instanzenzug bei gleichbleibender Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, sondern der Vollzugsbereich, in dem die Angelegenheit zu vollziehen ist, geändert hat, davon auszugehen, dass mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz nach der alten Rechtslage die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert wurde. Diese Berufungsbehörde hat, nachdem sich die Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereiches geändert hat, den bei ihr bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass dann, wenn in erster Instanz eine unzuständige Behörde entschieden hat, sich der Instanzenzug danach richtet, welche Behörde entschieden hat und nicht danach, welche Behörde hätte entscheiden sollen. Für die Beurteilung des Instanzenzuges ist nicht entscheidend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise hätte erlassen werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen worden ist. (Hier: Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Sazburger Landes-Polizeistrafgesetzes - die belBeh hätte den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen deren Unzuständigkeit ersatzlos beheben müssen.)Wenngleich zur Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Instanzenzug auch für bereits anhängige Verfahren ändern kann und im Falle der Änderung der Rechtslage ohne ausdrückliche Übergangsbestimmungen auch eine Änderung des Instanzenzuges von der Berufungsbehörde zu beachten ist, ist dann, wenn sich nicht nur der Instanzenzug bei gleichbleibender Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, sondern der Vollzugsbereich, in dem die Angelegenheit zu vollziehen ist, geändert hat, davon auszugehen, dass mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz nach der alten Rechtslage die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert wurde. Diese Berufungsbehörde hat, nachdem sich die Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereiches geändert hat, den bei ihr bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass dann, wenn in erster Instanz eine unzuständige Behörde entschieden hat, sich der Instanzenzug danach richtet, welche Behörde entschieden hat und nicht danach, welche Behörde hätte entscheiden sollen. Für die Beurteilung des Instanzenzuges ist nicht entscheidend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise hätte erlassen werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen worden ist. (Hier: Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Sazburger Landes-Polizeistrafgesetzes - die belBeh hätte den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wegen deren Unzuständigkeit ersatzlos beheben müssen.)

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Allgemein sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008090098.X02

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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