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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob es sich nach § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 um eine Leistung " in geringem Umfange" handle, ist es nicht relevant, welche Bedeutung der öffentliche Auftraggeber dieser Leistung im Rahmen seiner Ausschreibung zugemessen hat (Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2009/04/0250 und E vom 24. Februar 2010, 2006/04/0148). Es kommt nämlich nach § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht qualitativ auf die Wesentlichkeit der Leistung, sondern quantitativ auf den Umfang dieser Leistung an (vgl. zur quantitativen Sicht auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 302f, Rz. 6 zu § 32 wiedergegebenen Materialien).Für die Beurteilung, ob es sich nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 um eine Leistung " in geringem Umfange" handle, ist es nicht relevant, welche Bedeutung der öffentliche Auftraggeber dieser Leistung im Rahmen seiner Ausschreibung zugemessen hat (Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2009/04/0250 und E vom 24. Februar 2010, 2006/04/0148). Es kommt nämlich nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nicht qualitativ auf die Wesentlichkeit der Leistung, sondern quantitativ auf den Umfang dieser Leistung an vergleiche zur quantitativen Sicht auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 302f, Rz. 6 zu Paragraph 32, wiedergegebenen Materialien).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040136.X02Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
08.12.2010