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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §129;Rechtssatz
Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (Hinweis E vom 19. November 2008, 2007/04/0018). Dem Ausdruck "bauseitig" im Zusammenhang mit zu erbringenden Leistungen kommt im Regelfall der Erklärungswert zu, dass die Leistungen nicht vom Bieter sondern vom Auftraggeber bzw. Bauherrn erbracht werden (vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 2000, Zl. 3 Ob 82/99a, sowie - unter Bezugnahme der Verwendung des Begriffes "bauseitig" in einer ÖNORM - vom 17. Mai 2001, Zl. 7 Ob 110/01d).Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (Hinweis E vom 19. November 2008, 2007/04/0018). Dem Ausdruck "bauseitig" im Zusammenhang mit zu erbringenden Leistungen kommt im Regelfall der Erklärungswert zu, dass die Leistungen nicht vom Bieter sondern vom Auftraggeber bzw. Bauherrn erbracht werden vergleiche in diesem Zusammenhang die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 2000, Zl. 3 Ob 82/99a, sowie - unter Bezugnahme der Verwendung des Begriffes "bauseitig" in einer ÖNORM - vom 17. Mai 2001, Zl. 7 Ob 110/01d).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040139.X01Im RIS seit
02.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015