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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74;Rechtssatz
Der Schutz der Sicherheit des Verkehrs ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Die Nachbarn einer Betriebsanlage sind hingegen nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, § 74 Rz 29, S 533).Der Schutz der Sicherheit des Verkehrs ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Die Nachbarn einer Betriebsanlage sind hingegen nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Paragraph 74, Rz 29, S 533).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2004040166.X02Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010