RS Vwgh 2010/7/2 2010/09/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a idF 2005/I/101;
AuslBG §14e idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
B-VG Art7;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
NAG 2005 §81 Abs2;
VwRallg;
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14e gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14e gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0025 E 9. November 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Neufassung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach den §§ 14a und 14e AuslBG durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I. Nr. 101, wurden nicht bereits bestehende Rechte oder Anwartschaften auf künftige Rechte beseitigt, sondern lediglich die Voraussetzungen für die künftige Erteilung bzw. Verlängerung von Arbeitserlaubnissen verändert. Durch die Neufassung dieser Voraussetzungen griff der Gesetzgeber aber lediglich in die Erwartungshaltung der Fremden auf unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage ein. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Dem Gesetzgeber ist es - abgesehen vom Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände - nicht verwehrt, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten (vgl. VfSlg. 14960/1997 und VfSlg. 16125/2001). Der VwGH hegt vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken dahingehend, dass die Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Arbeitserlaubnis gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden "Vertrauensschutz" verstieße. Ebenso wenig hegt der VwGH Bedenken, dass diese Regelung gegen das Grundrecht auf Eigentum verstößt. Die Eigentumsgarantie schützt grundsätzlich nur bestehende Forderungen und Ansprüche, soweit sich diese aus gerichtlichen Urteilen oder in ausreichender Deutlichkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. In einem Verfahren betreffend Verlängerung der Arbeitserlaubnis gemäß § 14e AuslBG geht es jedoch nicht um den Eingriff in eine bestehende Berechtigung oder Anwartschaft, sondern lediglich um eine Änderung der Voraussetzungen für die künftige Erteilung oder Verlängerung von Arbeitserlaubnissen. Selbst wenn man die Eigentumsgarantie in einer solchen Konstellation für maßgeblich erachtete, bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer Verletzung derselben: Art. 1 Abs. 2 1. ZPMRK lässt nämlich das Recht der Staaten unberührt, diejenigen Gesetze anzuwenden, die sie für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Angaben oder von Geldstrafen für erforderlich halten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 948 BlgNR XXII. GP 6) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG 2005, anderseits im AuslBG geregelt sind.Mit der Neufassung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach den Paragraphen 14 a und 14 e AuslBG durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 101, wurden nicht bereits bestehende Rechte oder Anwartschaften auf künftige Rechte beseitigt, sondern lediglich die Voraussetzungen für die künftige Erteilung bzw. Verlängerung von Arbeitserlaubnissen verändert. Durch die Neufassung dieser Voraussetzungen griff der Gesetzgeber aber lediglich in die Erwartungshaltung der Fremden auf unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage ein. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Dem Gesetzgeber ist es - abgesehen vom Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände - nicht verwehrt, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten vergleiche VfSlg. 14960/1997 und VfSlg. 16125/2001). Der VwGH hegt vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken dahingehend, dass die Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Arbeitserlaubnis gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden "Vertrauensschutz" verstieße. Ebenso wenig hegt der VwGH Bedenken, dass diese Regelung gegen das Grundrecht auf Eigentum verstößt. Die Eigentumsgarantie schützt grundsätzlich nur bestehende Forderungen und Ansprüche, soweit sich diese aus gerichtlichen Urteilen oder in ausreichender Deutlichkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. In einem Verfahren betreffend Verlängerung der Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 e, AuslBG geht es jedoch nicht um den Eingriff in eine bestehende Berechtigung oder Anwartschaft, sondern lediglich um eine Änderung der Voraussetzungen für die künftige Erteilung oder Verlängerung von Arbeitserlaubnissen. Selbst wenn man die Eigentumsgarantie in einer solchen Konstellation für maßgeblich erachtete, bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer Verletzung derselben: Artikel eins, Absatz 2, 1. ZPMRK lässt nämlich das Recht der Staaten unberührt, diejenigen Gesetze anzuwenden, die sie für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Angaben oder von Geldstrafen für erforderlich halten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien vergleiche die ErläutRV 948 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 6) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG 2005, anderseits im AuslBG geregelt sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090128.X02

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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