RS Vwgh 2010/7/2 2010/09/0046

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Veröffentlicht am 02.07.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/07 Personalvertretung
91/02 Post
95/06 Ziviltechniker

Norm

BRWO 1974 §23;
PBVG 1996 §27 Abs9;
PBVG 1996 §30;
PBVWO 1998 §20;
PVG 1967 §16 Abs5;
PVWO 1967 §48 Abs2;
VwRallg;
ZTKG 1994 §42 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs. 5 PVG 1967(bzw. § 48 Abs. 2 PVWO 1967) kann jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe eine Vertrauensperson (Wahlzeugin oder Wahlzeugen) in den Dienststellenwahlausschuss entsenden, der berechtigt ist, an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Nach den EBzRV 208 BlgNR 11. GP zum PVG 1967 sollte mit dieser Bestimmung sichergestellt werden, dass auch kleine oder neu auftretende Wählergruppen an der Überprüfung des Wahlvorganges teilnehmen können. Unter "kandidierenden Wählergruppen" iSd § 16 Abs. 5 PVG 1967 sind auch solche zu verstehen, deren Wahlvorschlag noch nicht zugelassen wurde. Ein vergleichbares Recht wahlwerbender Gruppen, Zeugen in einen Wahlausschuss zu entsenden, die berechtigt sind, an Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen, kennt § 27 Abs. 9 PBVG 1996 (§ 20 Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 147/1998). Nur die Entsendung eines Wahlzeugen mit dem Recht, die Wahlhandlung zu beobachten, wird dort von der vorhergehenden Zulassung des Wahlvorschlags abhängig gemacht (vgl. § 30 PBVG 1996; ähnlich § 23 BRWO 1974 oder § 42 Abs. 5 ZTKG 1994).Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, PVG 1967(bzw. Paragraph 48, Absatz 2, PVWO 1967) kann jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe eine Vertrauensperson (Wahlzeugin oder Wahlzeugen) in den Dienststellenwahlausschuss entsenden, der berechtigt ist, an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Nach den EBzRV 208 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode zum PVG 1967 sollte mit dieser Bestimmung sichergestellt werden, dass auch kleine oder neu auftretende Wählergruppen an der Überprüfung des Wahlvorganges teilnehmen können. Unter "kandidierenden Wählergruppen" iSd Paragraph 16, Absatz 5, PVG 1967 sind auch solche zu verstehen, deren Wahlvorschlag noch nicht zugelassen wurde. Ein vergleichbares Recht wahlwerbender Gruppen, Zeugen in einen Wahlausschuss zu entsenden, die berechtigt sind, an Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen, kennt Paragraph 27, Absatz 9, PBVG 1996 (Paragraph 20, Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,). Nur die Entsendung eines Wahlzeugen mit dem Recht, die Wahlhandlung zu beobachten, wird dort von der vorhergehenden Zulassung des Wahlvorschlags abhängig gemacht vergleiche Paragraph 30, PBVG 1996; ähnlich Paragraph 23, BRWO 1974 oder Paragraph 42, Absatz 5, ZTKG 1994).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090046.X04

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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