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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EGVG Art1;Rechtssatz
Auch wenn der Zentralwahlausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres nicht zu jenen Behörden zählt, die das AVG anzuwenden haben (Hinweis Art. I EGVG sowie die Ausnahmen in § 20 Abs. 13 letzter Satz und § 26 Abs. 4 PVG 1967 sowie § 53 PVWO 1967 und E 17. Dezember 1986, 84/09/0015 = VwSlg. 12350 A/1986), so finden in der Verwaltung doch die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wie sie im AVG niedergelegt sind, ganz allgemein Anwendung, so etwa der Grundsatz des Parteiengehörs, des Ausschlusses wegen Befangenheit, der Begründungspflicht von Bescheiden, der Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel oder der Gedanke der materiellen Rechtskraft (Hinweis E 14. Jänner 2000, 98/19/0121). Zu den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört auch, dass eine Erledigung, um wirksam werden zu können, demjenigen, für den sie bestimmt ist, bekannt gegeben werden muss. Der Fachwahlausschuss beim Landespolizeikommando für Kärnten hätte innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung des Wahlvorschlags (oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln) über dessen Zulassung entscheiden und dem Zustellungsbevollmächtigten der den Wahlvorschlag einbringenden Bediensteten bzw. der (zugelassenen) Wählergruppe die Zulassung oder Nichtzulassung unverzüglich mitteilen müssen. Diese aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ableitbare Mitteilungspflicht besteht trotz des Umstandes, dass es sich bei der Entscheidung des Fachwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages nicht um einen Bescheid handelt und die Entscheidung gemäß § 29 iVm § 10 Abs. 6 PVWO 1967 nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 PVG 1967) bekämpft werden kann. Die Auffassung, es könne davon ausgegangen werden, dass eine Verständigung der Wählergruppe nicht notwendig sei bzw. dass der Grundsatz "Zustimmung durch Verschweigen" angenommen werden könne, wird vom VwGH nicht geteilt. Wäre diese Auffassung zutreffend, dann könnte die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages von Fällen, in denen über die Zulassung - entgegen § 20 Abs. 3 PVG 1967 bzw. § 29 iVm § 10 Abs. 2 PVWO 1967 - nicht innerhalb von drei Arbeitstagen entschieden worden ist, nicht unterschieden werden (vgl. E 22. Februar 2007, 2005/09/0101).Auch wenn der Zentralwahlausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres nicht zu jenen Behörden zählt, die das AVG anzuwenden haben (Hinweis Artikel römisch eins, EGVG sowie die Ausnahmen in Paragraph 20, Absatz 13, letzter Satz und Paragraph 26, Absatz 4, PVG 1967 sowie Paragraph 53, PVWO 1967 und E 17. Dezember 1986, 84/09/0015 = VwSlg. 12350 A/1986), so finden in der Verwaltung doch die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wie sie im AVG niedergelegt sind, ganz allgemein Anwendung, so etwa der Grundsatz des Parteiengehörs, des Ausschlusses wegen Befangenheit, der Begründungspflicht von Bescheiden, der Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel oder der Gedanke der materiellen Rechtskraft (Hinweis E 14. Jänner 2000, 98/19/0121). Zu den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört auch, dass eine Erledigung, um wirksam werden zu können, demjenigen, für den sie bestimmt ist, bekannt gegeben werden muss. Der Fachwahlausschuss beim Landespolizeikommando für Kärnten hätte innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung des Wahlvorschlags (oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln) über dessen Zulassung entscheiden und dem Zustellungsbevollmächtigten der den Wahlvorschlag einbringenden Bediensteten bzw. der (zugelassenen) Wählergruppe die Zulassung oder Nichtzulassung unverzüglich mitteilen müssen. Diese aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ableitbare Mitteilungspflicht besteht trotz des Umstandes, dass es sich bei der Entscheidung des Fachwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages nicht um einen Bescheid handelt und die Entscheidung gemäß Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, PVWO 1967 nur im Zuge der Wahlanfechtung (Paragraph 20, Absatz 13, PVG 1967) bekämpft werden kann. Die Auffassung, es könne davon ausgegangen werden, dass eine Verständigung der Wählergruppe nicht notwendig sei bzw. dass der Grundsatz "Zustimmung durch Verschweigen" angenommen werden könne, wird vom VwGH nicht geteilt. Wäre diese Auffassung zutreffend, dann könnte die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages von Fällen, in denen über die Zulassung - entgegen Paragraph 20, Absatz 3, PVG 1967 bzw. Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PVWO 1967 - nicht innerhalb von drei Arbeitstagen entschieden worden ist, nicht unterschieden werden vergleiche E 22. Februar 2007, 2005/09/0101).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090046.X01Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015