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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102;Rechtssatz
Bezüglich der unmittelbaren Bundesverwaltung - beim Ersatz der Kosten des Strafverfahrens nach dem GEG handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung - trifft das B-VG keine Regelung über den Instanzenzug. In einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug - soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - bis zum zuständigen Bundesminister (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0187). Da weder im GEG noch auch sonst in einem Gesetz für derartige Fälle der Instanzenzug geregelt ist, findet hierauf der dargelegte Grundsatz Anwendung, dass in dieser Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum Bundesminister für Justiz geht (vgl. neuerlich den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0187 mit Hinweis auf § 73 GOG).Bezüglich der unmittelbaren Bundesverwaltung - beim Ersatz der Kosten des Strafverfahrens nach dem GEG handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung - trifft das B-VG keine Regelung über den Instanzenzug. In einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug - soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - bis zum zuständigen Bundesminister vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0187). Da weder im GEG noch auch sonst in einem Gesetz für derartige Fälle der Instanzenzug geregelt ist, findet hierauf der dargelegte Grundsatz Anwendung, dass in dieser Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum Bundesminister für Justiz geht vergleiche neuerlich den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0187 mit Hinweis auf Paragraph 73, GOG).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170174.X01Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010