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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0224 B 4. Februar 2009 RS 4Stammrechtssatz
Die Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle zur dauernden Dienstleistung stellt eine Versetzung im Verständnis des § 38 Abs. 1 BDG 1979 dar, welche von der Dienstbehörde bescheidförmig zu verfügen ist. Eine weisungsförmig verfügte Versetzung wäre mangels Einhaltung der Rechtsform unwirksam.Die Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle zur dauernden Dienstleistung stellt eine Versetzung im Verständnis des Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 dar, welche von der Dienstbehörde bescheidförmig zu verfügen ist. Eine weisungsförmig verfügte Versetzung wäre mangels Einhaltung der Rechtsform unwirksam.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090297.X01Im RIS seit
18.08.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010