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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61997CJ0224 Ciola VORAB;Rechtssatz
Mit der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrags (Aufenthaltstitel Studierender) stand für die Behörde bindend fest, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe entgegengestanden sind. Der Bf hätte seinen Standpunkt, ein Aufenthaltsrecht zum Zweck des Studiums ergebe sich aus Art. 9 ARB Nr. 1/80, im Verlängerungsverfahren zu seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfechten müssen. Wurde ein Aufenthaltsrecht rechtskräftig verneint, so kann die Frage nach seinem Bestehen auch dann nicht neuerlich aufgeworfen werden (§ 38 AVG), wenn es sich unmittelbar (konstitutiv) aus dem Unionsrecht ergeben würde. Dem steht das vom Bf ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 29. April 1999, C-224/97 - Ciola, nicht entgegen, weil der Bf im Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit hatte, allfällige Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht geltend zu machen. Daher bestehen gegen die Bestandskraft einer Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit keine prinzipiellen Bedenken (vgl. Urteile EuGH 13. Jänner 2004, C-453/00 - Kühne & Heitz, und vom 16. März 2006, C-234/04 - Kapferer).Mit der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrags (Aufenthaltstitel Studierender) stand für die Behörde bindend fest, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe entgegengestanden sind. Der Bf hätte seinen Standpunkt, ein Aufenthaltsrecht zum Zweck des Studiums ergebe sich aus Artikel 9, ARB Nr. 1/80, im Verlängerungsverfahren zu seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfechten müssen. Wurde ein Aufenthaltsrecht rechtskräftig verneint, so kann die Frage nach seinem Bestehen auch dann nicht neuerlich aufgeworfen werden (Paragraph 38, AVG), wenn es sich unmittelbar (konstitutiv) aus dem Unionsrecht ergeben würde. Dem steht das vom Bf ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 29. April 1999, C-224/97 - Ciola, nicht entgegen, weil der Bf im Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit hatte, allfällige Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht geltend zu machen. Daher bestehen gegen die Bestandskraft einer Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit keine prinzipiellen Bedenken vergleiche Urteile EuGH 13. Jänner 2004, C-453/00 - Kühne & Heitz, und vom 16. März 2006, C-234/04 - Kapferer).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0224 Ciola VORABSchlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090008.X03Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015