RS Vwgh 2010/7/2 2009/09/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2010
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61997CJ0224 Ciola VORAB;
62000CJ0453 Kuehne Heitz VORAB;
62004CJ0234 Kapferer / Schlank Schick VORAB;
ARB1/80 Art9;
AuslBG §4c Abs1;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997

Rechtssatz

Mit der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrags (Aufenthaltstitel Studierender) stand für die Behörde bindend fest, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe entgegengestanden sind. Der Bf hätte seinen Standpunkt, ein Aufenthaltsrecht zum Zweck des Studiums ergebe sich aus Art. 9 ARB Nr. 1/80, im Verlängerungsverfahren zu seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfechten müssen. Wurde ein Aufenthaltsrecht rechtskräftig verneint, so kann die Frage nach seinem Bestehen auch dann nicht neuerlich aufgeworfen werden (§ 38 AVG), wenn es sich unmittelbar (konstitutiv) aus dem Unionsrecht ergeben würde. Dem steht das vom Bf ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 29. April 1999, C-224/97 - Ciola, nicht entgegen, weil der Bf im Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit hatte, allfällige Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht geltend zu machen. Daher bestehen gegen die Bestandskraft einer Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit keine prinzipiellen Bedenken (vgl. Urteile EuGH 13. Jänner 2004, C-453/00 - Kühne & Heitz, und vom 16. März 2006, C-234/04 - Kapferer).Mit der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrags (Aufenthaltstitel Studierender) stand für die Behörde bindend fest, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe entgegengestanden sind. Der Bf hätte seinen Standpunkt, ein Aufenthaltsrecht zum Zweck des Studiums ergebe sich aus Artikel 9, ARB Nr. 1/80, im Verlängerungsverfahren zu seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfechten müssen. Wurde ein Aufenthaltsrecht rechtskräftig verneint, so kann die Frage nach seinem Bestehen auch dann nicht neuerlich aufgeworfen werden (Paragraph 38, AVG), wenn es sich unmittelbar (konstitutiv) aus dem Unionsrecht ergeben würde. Dem steht das vom Bf ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 29. April 1999, C-224/97 - Ciola, nicht entgegen, weil der Bf im Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit hatte, allfällige Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht geltend zu machen. Daher bestehen gegen die Bestandskraft einer Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit keine prinzipiellen Bedenken vergleiche Urteile EuGH 13. Jänner 2004, C-453/00 - Kühne & Heitz, und vom 16. März 2006, C-234/04 - Kapferer).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0224 Ciola VORAB
EuGH 62000J0453 Kuehne Heitz VORAB
EuGH 62004J0234 Kapferer / Schlank Schick VORAB

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090008.X03

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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