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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;Rechtssatz
Aus einem Bescheid gemäß § 56 AVG muss hervorgehen, an wen er sich richtet, es muss der Normadressat ersichtlich sein, dies ist ein notwendiges Inhaltserfordernis eines Bescheides, die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt. Nur wenn aus dem Bescheid dergestalt hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen. (Hier:Aus einem Bescheid gemäß Paragraph 56, AVG muss hervorgehen, an wen er sich richtet, es muss der Normadressat ersichtlich sein, dies ist ein notwendiges Inhaltserfordernis eines Bescheides, die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt. Nur wenn aus dem Bescheid dergestalt hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen. (Hier:
Der angefochtene Bescheid enthält in seinem Spruch ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei (eine GmbH) gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die Bfin (Geschäftsführerin der GmbH) verhängte Geldstrafe und die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels gegen sie exequierbaren Abspruches nach Auffassung des erkennenden Senates - ungeachtet seiner Zustellung an die Bfin - nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Bfin einzugreifen, weshalb der Bfin auch die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde beim VwGH fehlt. Die Berufung der Bfin wäre in Ermangelung eines Haftungsausspruches im erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise zurückzuweisen gewesen (vgl. E 1. Juli 2010, 2008/09/0377, 2008/09/0380).)Der angefochtene Bescheid enthält in seinem Spruch ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei (eine GmbH) gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die Bfin (Geschäftsführerin der GmbH) verhängte Geldstrafe und die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels gegen sie exequierbaren Abspruches nach Auffassung des erkennenden Senates - ungeachtet seiner Zustellung an die Bfin - nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Bfin einzugreifen, weshalb der Bfin auch die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde beim VwGH fehlt. Die Berufung der Bfin wäre in Ermangelung eines Haftungsausspruches im erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise zurückzuweisen gewesen vergleiche E 1. Juli 2010, 2008/09/0377, 2008/09/0380).)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090267.X03Im RIS seit
18.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015