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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1151;Rechtssatz
Im Fall eines spontan um seine Mithilfe für freie Getränke Ersuchten musste nicht das Vorliegen jenes Mindestmaßes an persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft, unbestritten einem Gast des Lokals, angenommen werden, welches Voraussetzung für die Annahme einer Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG ist und ist nicht auszuschließen, dass die Mithilfe des Ausländers in diesem besonderen Fall auch nach dem Parteiwillen, oder nach dem gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des konkreten Falls das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hatte. (Hier: Der betretene Ausländer hat zwar Arbeitsleistungen erbracht, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, und zwar ohne Vorliegen eines nach dem AuslBG erforderlichen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Papiers. Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit hat die belBeh lediglich die Feststellung getroffen, diese sei "kurzfristig" gewesen. Angesichts des Umstandes, dass der Ausländer offensichtlich spontan um seine Mithilfe für freie Getränke ersucht wurde, kann es sich durchaus um eine ganz kurzfristige Mithilfe aus bloßer Gefälligkeit gehandelt haben.)Im Fall eines spontan um seine Mithilfe für freie Getränke Ersuchten musste nicht das Vorliegen jenes Mindestmaßes an persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft, unbestritten einem Gast des Lokals, angenommen werden, welches Voraussetzung für die Annahme einer Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist und ist nicht auszuschließen, dass die Mithilfe des Ausländers in diesem besonderen Fall auch nach dem Parteiwillen, oder nach dem gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des konkreten Falls das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hatte. (Hier: Der betretene Ausländer hat zwar Arbeitsleistungen erbracht, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, und zwar ohne Vorliegen eines nach dem AuslBG erforderlichen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Papiers. Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit hat die belBeh lediglich die Feststellung getroffen, diese sei "kurzfristig" gewesen. Angesichts des Umstandes, dass der Ausländer offensichtlich spontan um seine Mithilfe für freie Getränke ersucht wurde, kann es sich durchaus um eine ganz kurzfristige Mithilfe aus bloßer Gefälligkeit gehandelt haben.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090267.X02Im RIS seit
18.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015