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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Alleine der Umstand der stundenweisen Aushilfe (in der Landwirtschaft und im Gastbetrieb) eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer Beschäftigung iSd AuslBG (vgl. E 11. Juli 1990, 90/09/0062). Auch die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt oder die Dienste eines Flüchtlings für Quartier und Kost (vgl. E 29. November 2000, 98/09/0199) oder die Hilfe beim Ausladen eines Fahrzeuges als Erkenntlichkeit für eine Mitfahrgelegenheit (vgl. E 3. Juli 2000, 99/09/0037) kann einen Gefälligkeitsdienst darstellen. Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich ist die Freiwilligkeit der Erbringung der Arbeitsleistung insofern, als zu dieser keine rechtliche Verpflichtung bestehen darf (vgl. E 4. April 2001, 99/09/0148).Alleine der Umstand der stundenweisen Aushilfe (in der Landwirtschaft und im Gastbetrieb) eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer Beschäftigung iSd AuslBG vergleiche E 11. Juli 1990, 90/09/0062). Auch die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt oder die Dienste eines Flüchtlings für Quartier und Kost vergleiche E 29. November 2000, 98/09/0199) oder die Hilfe beim Ausladen eines Fahrzeuges als Erkenntlichkeit für eine Mitfahrgelegenheit vergleiche E 3. Juli 2000, 99/09/0037) kann einen Gefälligkeitsdienst darstellen. Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich ist die Freiwilligkeit der Erbringung der Arbeitsleistung insofern, als zu dieser keine rechtliche Verpflichtung bestehen darf vergleiche E 4. April 2001, 99/09/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090267.X01Im RIS seit
18.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015