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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §123 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0189 B 1. Juli 1998 RS 2 (Hier zweiter und dritter Satz; betreffend das Tiroler Gemeindebeamtengesetz)Stammrechtssatz
Die stRsp des VwGH zu § 123 und § 124 BDG 1979 ist wegen der wesentlichen Inhaltsgleichheit dieser Bestimmungen zu § 91 und § 92 LDG 1984 auch für die Anwendung der letztgenannten Bestimmungen maßgeblich. Danach haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.Die stRsp des VwGH zu Paragraph 123 und Paragraph 124, BDG 1979 ist wegen der wesentlichen Inhaltsgleichheit dieser Bestimmungen zu Paragraph 91 und Paragraph 92, LDG 1984 auch für die Anwendung der letztgenannten Bestimmungen maßgeblich. Danach haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090223.X02Im RIS seit
06.09.2010Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010