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E3L E02100000Norm
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;Rechtssatz
Kommt einer Person im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend Bestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften infolge des Wegzugs seiner Ehegattin kein gemeinschaftsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht (mehr) zu, so kann er sich auch nicht auf das aus Art. 23 der Unionsbürger-Richtlinie erfließende, an das Aufenthaltsrecht anknüpfende Recht auf Beschäftigung berufen.Kommt einer Person im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften infolge des Wegzugs seiner Ehegattin kein gemeinschaftsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht (mehr) zu, so kann er sich auch nicht auf das aus Artikel 23, der Unionsbürger-Richtlinie erfließende, an das Aufenthaltsrecht anknüpfende Recht auf Beschäftigung berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090194.X05Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012