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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/09/0176 E 18. September 2008 RS 2 (Hier mit dem Zusatz: Daraus geht hervor, dass § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG im Lichte des Art. 8 MRK auszulegen ist und im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt (seit 1992) des beantragten Ausländers und seine sozialen und familiären Beziehungen, insbesondere zu seinem Sohn, eine solche Integration von der belBeh jedenfalls mit keiner ausreichenden Begründung verneint worden ist. Dass der lange Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet auch durch eine Zeit der Abwesenheit unterbrochen war, ändert nichts daran, dass seine zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende reale soziale und familiäre Integration zu bewerten war und hiebei auch auf einen früheren Aufenthalt im Bundesgebiet zurückzuführende Umstände zu berücksichtigen gewesen sind.)Stammrechtssatz
Für die Ermittlung jenes Ausmaßes an Integration und jener Intensität privater und familiärer Beziehungen, bei welchen ein Ausländer als "fortgeschritten integriert" anzusehen ist, nennen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum "Fremdenrechtspaket 2005" 1172 BlgNr 21. GP, S. 45 als Beispiel (Arg.: "insbesondere") Ausländer, die "schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint". Damit knüpfen die Erläuterungen an zwei im Einzelfall zu prüfende alternative (Arg.: "oder") Komponenten an: 1. das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung, wie sie sich aus der Integrationsvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 1 NAG ergibt, wobei es in diesem Fall nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes in Österreich und schon gar nicht auf eine bereits eingetretene Aufenthaltsverfestigung ankommt oderFür die Ermittlung jenes Ausmaßes an Integration und jener Intensität privater und familiärer Beziehungen, bei welchen ein Ausländer als "fortgeschritten integriert" anzusehen ist, nennen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum "Fremdenrechtspaket 2005" 1172 BlgNr 21. GP, Sitzung 45 als Beispiel (Arg.: "insbesondere") Ausländer, die "schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint". Damit knüpfen die Erläuterungen an zwei im Einzelfall zu prüfende alternative (Arg.: "oder") Komponenten an: 1. das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung, wie sie sich aus der Integrationsvereinbarung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, NAG ergibt, wobei es in diesem Fall nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes in Österreich und schon gar nicht auf eine bereits eingetretene Aufenthaltsverfestigung ankommt oder
2. wenn die Zulassung des Ausländers/der Ausländerin zu einer Beschäftigung im Hinblick auf seine/ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft, wie sie etwa in § 54 Abs. 3 FrPolG ("zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt") definiert wird, und seine/ihre familiären Sorgepflichten im Sinne des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheint.2. wenn die Zulassung des Ausländers/der Ausländerin zu einer Beschäftigung im Hinblick auf seine/ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft, wie sie etwa in Paragraph 54, Absatz 3, FrPolG ("zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt") definiert wird, und seine/ihre familiären Sorgepflichten im Sinne des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten erscheint.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090234.X02Im RIS seit
02.08.2010Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010