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E1ENorm
11997E018 EG Art18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0096 E 11. März 2010 RS 1 (Hier: vierter bis achter Satz; Die Ehegattin des Bf hat sich im Jahr 2005 in Italien aufgehalten, wo sie auch die Ehe mit dem Bf geschlossen hat. Bei dieser Sachlage lagen somit Anhaltspunkte für die Annahme der Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit iSd Art. 18 oder 39 ff EGV (nunmehr: Art. 21 und 45 ff AEUV) durch die Ehegattin des Bf vor, weshalb die belBeh weitere Feststellungen zu Dauer und Zweck des Aufenthaltes der Ehegattin des Bf in Italien treffen hätte müssen.)Stammrechtssatz
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (ua) durch das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene NAG 2005, muss zwischen drittstaatsangehörigen Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben und jenen von Österreichern, die von ihrem gemeinschaftsrechtlichen Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, weil sie ihren dauernden Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten haben, unterschieden werden (vgl. einerseits § 47 NAG 2005, andererseits § 57 NAG 2005), wobei es nicht auf das abstrakte Recht, sondern auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankommt. § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG unterscheidet tatsächlich nicht danach, ob der Österreicher, um dessen Angehörigen es geht, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat oder nicht. Daher kann auch ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Österreichers, der von seinen Freizügigkeitsrechten nie Gebrauch gemacht hat, nach dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sein; Voraussetzung dafür ist aber jedenfalls, dass er zur Niederlassung nach dem NAG 2005 berechtigt ist. Die § 47 und § 57 NAG 2005 unterscheiden nun hinsichtlich des Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Österreichern sind, danach, ob der Österreicher von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. In jenen Fällen, in denen ein Angehörigkeitsverhältnis zwischen einem Drittstaatsangehörigen und einem Österreicher begründet wird, ist für das Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen ausschlaggebend, ob der Österreicher von seinem Recht auf Freizügigkeit iSd Art. 18 und 39 ff EGV Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, genießt sein Angehöriger gemäß §§ 54 bis 57 NAG 2005 ein Aufenthaltsrecht in Österreich, wobei es keine Rolle spielt, wie der Drittstaatsangehörige in das Bundesgebiet gelangt ist oder wann das Angehörigkeitsverhältnis begründet wurde (vgl E VfGH 16. Dezember 2009, G 244/09). In diesem Fall finden die §§ 51 bis 56 NAG 2005 Anwendung und ist der Angehörige (hier: der Bf) wie der Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers zu behandeln, dessen Aufenthaltsrecht nicht von der Zuerkennung durch positiven Rechtsakt abhängig gemacht werden darf. Das in § 55 Abs. 1 iVm den §§ 51, 52 und 54 NAG 2005 genannte Niederlassungsrecht ist nämlich unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl. E 30. Jänner 2007, 2006/21/0330; E 20. April 2001, 2000/19/0017; E 22. September 2009, 2008/22/0064). Hat der Österreicher jedoch keinen Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht, erhält sein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger einen Aufenthaltstitel lediglich unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 NAG 2005. Auch § 1 Abs 2 lit. l AuslBG gilt nur, wenn der EWR-Bürger sein Recht auf Freizügigkeit tatsächlich ausgeübt hat.Mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (ua) durch das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene NAG 2005, muss zwischen drittstaatsangehörigen Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben und jenen von Österreichern, die von ihrem gemeinschaftsrechtlichen Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, weil sie ihren dauernden Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten haben, unterschieden werden vergleiche einerseits Paragraph 47, NAG 2005, andererseits Paragraph 57, NAG 2005), wobei es nicht auf das abstrakte Recht, sondern auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankommt. Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG unterscheidet tatsächlich nicht danach, ob der Österreicher, um dessen Angehörigen es geht, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat oder nicht. Daher kann auch ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Österreichers, der von seinen Freizügigkeitsrechten nie Gebrauch gemacht hat, nach dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sein; Voraussetzung dafür ist aber jedenfalls, dass er zur Niederlassung nach dem NAG 2005 berechtigt ist. Die Paragraph 47 und Paragraph 57, NAG 2005 unterscheiden nun hinsichtlich des Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Österreichern sind, danach, ob der Österreicher von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. In jenen Fällen, in denen ein Angehörigkeitsverhältnis zwischen einem Drittstaatsangehörigen und einem Österreicher begründet wird, ist für das Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen ausschlaggebend, ob der Österreicher von seinem Recht auf Freizügigkeit iSd Artikel 18 und 39 ff EGV Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, genießt sein Angehöriger gemäß Paragraphen 54 bis 57 NAG 2005 ein Aufenthaltsrecht in Österreich, wobei es keine Rolle spielt, wie der Drittstaatsangehörige in das Bundesgebiet gelangt ist oder wann das Angehörigkeitsverhältnis begründet wurde vergleiche E VfGH 16. Dezember 2009, G 244/09). In diesem Fall finden die Paragraphen 51 bis 56 NAG 2005 Anwendung und ist der Angehörige (hier: der Bf) wie der Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers zu behandeln, dessen Aufenthaltsrecht nicht von der Zuerkennung durch positiven Rechtsakt abhängig gemacht werden darf. Das in Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 51, 52 und 54 NAG 2005 genannte Niederlassungsrecht ist nämlich unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert vergleiche E 30. Jänner 2007, 2006/21/0330; E 20. April 2001, 2000/19/0017; E 22. September 2009, 2008/22/0064). Hat der Österreicher jedoch keinen Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht, erhält sein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger einen Aufenthaltstitel lediglich unter den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005. Auch Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG gilt nur, wenn der EWR-Bürger sein Recht auf Freizügigkeit tatsächlich ausgeübt hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090160.X02Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011