RS Vwgh 2010/7/6 AW 2010/17/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70;
StGB §165;
StGB §278d;
VwGG §30 Abs2;
  1. StGB § 165 heute
  2. StGB § 165 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 165 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 165 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  5. StGB § 165 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  6. StGB § 165 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StGB § 165 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  8. StGB § 165 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 165 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 165 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  11. StGB § 165 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  12. StGB § 165 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1993
  1. StGB § 278d heute
  2. StGB § 278d gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278d gültig von 30.07.2013 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2013
  4. StGB § 278d gültig von 01.10.2002 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Auftrag gemäß § 70 BWG 1993 - Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid der belBeh wurde der bf Partei bei sonstiger Zwangsstrafe in Höhe von EUR 20.000,-- aufgetragen, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides den durch eine näher genannte Wirtschaftstreuhandgesellschaft erstellten Prüfungsbericht 2009 betreffend die Tätigkeit einer näher genannten Treuhandanstalt in Liechtenstein uneingeschränkt in voller Textierung zu übermitteln. Die belBeh hat das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, das der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würde, im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung begründet. Ein derartiges massives öffentliches Interesse ergibt sich zweifellos aus der Rechtslage (vgl. nur die §§ 165 und 278d StGB). Die belBeh legt jedoch nicht näher dar, warum dieses öffentliche Interesse gerade im Beschwerdefall durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gefährdet sein sollte. Es ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass ein (konkretes) öffentliches Interesse nicht ersichtlich ist, das der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde. Die bf (antragstellende) Partei hat neben der tatsächlichen und der rechtlichen Unmöglichkeit der Erteilung der gewünschten Information (der Überlassung des erwähnten Prüfberichtes der Wirtschaftstreuhandgesellschaft) darauf verwiesen, dass eine Auskunfterteilung einen "Reputationsverlust" und damit einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen würde. Es kann hier dahinstehen, ob ein derartiger Reputationsverlust nicht etwa in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung in Kauf genommen werden müsste. Nicht von der Hand zu weisen ist nämlich, dass bereits die Erteilung einer Information ein weitgehend unumkehrbarer Vorgang ist, der nicht - wie etwa die Zahlung eines Geldbetrages - rückabgewickelt werden kann. Dies umsomehr, als Maßnahmen der belBeh auf Grund der erteilen Information jedenfalls nicht ausgeschlossen sind und - ungeachtet des Amtsgeheimnisses - zu einem Reputationsverlust und damit verbunden - etwa in Folge des Entstehens von Ersatzansprüchen - zu einem wirtschaftlichen Schaden führen könnten. Dieser wäre im Falle des Obsiegens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls kaum wieder auszugleichen.Stattgebung - Auftrag gemäß Paragraph 70, BWG 1993 - Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid der belBeh wurde der bf Partei bei sonstiger Zwangsstrafe in Höhe von EUR 20.000,-- aufgetragen, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides den durch eine näher genannte Wirtschaftstreuhandgesellschaft erstellten Prüfungsbericht 2009 betreffend die Tätigkeit einer näher genannten Treuhandanstalt in Liechtenstein uneingeschränkt in voller Textierung zu übermitteln. Die belBeh hat das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, das der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würde, im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung begründet. Ein derartiges massives öffentliches Interesse ergibt sich zweifellos aus der Rechtslage vergleiche nur die Paragraphen 165 und 278 d StGB). Die belBeh legt jedoch nicht näher dar, warum dieses öffentliche Interesse gerade im Beschwerdefall durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gefährdet sein sollte. Es ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass ein (konkretes) öffentliches Interesse nicht ersichtlich ist, das der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde. Die bf (antragstellende) Partei hat neben der tatsächlichen und der rechtlichen Unmöglichkeit der Erteilung der gewünschten Information (der Überlassung des erwähnten Prüfberichtes der Wirtschaftstreuhandgesellschaft) darauf verwiesen, dass eine Auskunfterteilung einen "Reputationsverlust" und damit einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen würde. Es kann hier dahinstehen, ob ein derartiger Reputationsverlust nicht etwa in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung in Kauf genommen werden müsste. Nicht von der Hand zu weisen ist nämlich, dass bereits die Erteilung einer Information ein weitgehend unumkehrbarer Vorgang ist, der nicht - wie etwa die Zahlung eines Geldbetrages - rückabgewickelt werden kann. Dies umsomehr, als Maßnahmen der belBeh auf Grund der erteilen Information jedenfalls nicht ausgeschlossen sind und - ungeachtet des Amtsgeheimnisses - zu einem Reputationsverlust und damit verbunden - etwa in Folge des Entstehens von Ersatzansprüchen - zu einem wirtschaftlichen Schaden führen könnten. Dieser wäre im Falle des Obsiegens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls kaum wieder auszugleichen.

Schlagworte

Interessenabwägung Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010170027.A02

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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