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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §70;Rechtssatz
Stattgebung - Auftrag gemäß § 70 BWG 1993 - Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid der belBeh wurde der bf Partei bei sonstiger Zwangsstrafe in Höhe von EUR 20.000,-- aufgetragen, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides den durch eine näher genannte Wirtschaftstreuhandgesellschaft erstellten Prüfungsbericht 2009 betreffend die Tätigkeit einer näher genannten Treuhandanstalt in Liechtenstein uneingeschränkt in voller Textierung zu übermitteln. Die belBeh hat das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, das der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würde, im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung begründet. Ein derartiges massives öffentliches Interesse ergibt sich zweifellos aus der Rechtslage (vgl. nur die §§ 165 und 278d StGB). Die belBeh legt jedoch nicht näher dar, warum dieses öffentliche Interesse gerade im Beschwerdefall durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gefährdet sein sollte. Es ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass ein (konkretes) öffentliches Interesse nicht ersichtlich ist, das der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde. Die bf (antragstellende) Partei hat neben der tatsächlichen und der rechtlichen Unmöglichkeit der Erteilung der gewünschten Information (der Überlassung des erwähnten Prüfberichtes der Wirtschaftstreuhandgesellschaft) darauf verwiesen, dass eine Auskunfterteilung einen "Reputationsverlust" und damit einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen würde. Es kann hier dahinstehen, ob ein derartiger Reputationsverlust nicht etwa in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung in Kauf genommen werden müsste. Nicht von der Hand zu weisen ist nämlich, dass bereits die Erteilung einer Information ein weitgehend unumkehrbarer Vorgang ist, der nicht - wie etwa die Zahlung eines Geldbetrages - rückabgewickelt werden kann. Dies umsomehr, als Maßnahmen der belBeh auf Grund der erteilen Information jedenfalls nicht ausgeschlossen sind und - ungeachtet des Amtsgeheimnisses - zu einem Reputationsverlust und damit verbunden - etwa in Folge des Entstehens von Ersatzansprüchen - zu einem wirtschaftlichen Schaden führen könnten. Dieser wäre im Falle des Obsiegens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls kaum wieder auszugleichen.Stattgebung - Auftrag gemäß Paragraph 70, BWG 1993 - Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid der belBeh wurde der bf Partei bei sonstiger Zwangsstrafe in Höhe von EUR 20.000,-- aufgetragen, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides den durch eine näher genannte Wirtschaftstreuhandgesellschaft erstellten Prüfungsbericht 2009 betreffend die Tätigkeit einer näher genannten Treuhandanstalt in Liechtenstein uneingeschränkt in voller Textierung zu übermitteln. Die belBeh hat das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, das der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würde, im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung begründet. Ein derartiges massives öffentliches Interesse ergibt sich zweifellos aus der Rechtslage vergleiche nur die Paragraphen 165 und 278 d StGB). Die belBeh legt jedoch nicht näher dar, warum dieses öffentliche Interesse gerade im Beschwerdefall durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gefährdet sein sollte. Es ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass ein (konkretes) öffentliches Interesse nicht ersichtlich ist, das der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde. Die bf (antragstellende) Partei hat neben der tatsächlichen und der rechtlichen Unmöglichkeit der Erteilung der gewünschten Information (der Überlassung des erwähnten Prüfberichtes der Wirtschaftstreuhandgesellschaft) darauf verwiesen, dass eine Auskunfterteilung einen "Reputationsverlust" und damit einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen würde. Es kann hier dahinstehen, ob ein derartiger Reputationsverlust nicht etwa in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung in Kauf genommen werden müsste. Nicht von der Hand zu weisen ist nämlich, dass bereits die Erteilung einer Information ein weitgehend unumkehrbarer Vorgang ist, der nicht - wie etwa die Zahlung eines Geldbetrages - rückabgewickelt werden kann. Dies umsomehr, als Maßnahmen der belBeh auf Grund der erteilen Information jedenfalls nicht ausgeschlossen sind und - ungeachtet des Amtsgeheimnisses - zu einem Reputationsverlust und damit verbunden - etwa in Folge des Entstehens von Ersatzansprüchen - zu einem wirtschaftlichen Schaden führen könnten. Dieser wäre im Falle des Obsiegens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls kaum wieder auszugleichen.
Schlagworte
Interessenabwägung Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010170027.A02Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010