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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §61 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0121 B 3. Juli 2007 RS 2Stammrechtssatz
Durch eine im Widerspruch zu § 61 Abs. 1 NÖ GdO 1973 ergangene Rechtsmittelbelehrung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2006/05/0038) kann eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründet werden (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1082).Durch eine im Widerspruch zu Paragraph 61, Absatz eins, NÖ GdO 1973 ergangene Rechtsmittelbelehrung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2006/05/0038) kann eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründet werden (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1082).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010050124.X02Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010