RS Vwgh 2010/7/6 2010/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §81 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Wurde der Umriss und die Höhe eines Dachgeschosses durch Bestimmungen im Bebauungsplan über die Lage des höchsten Punktes des Daches festgelegt, kommt dem Nachbarn kein über die Einhaltung dieser Bestimmung hinausgehendes subjektiv-öffentliches Recht zu. Der erlaubte Umriss des zu errichtenden Dachgeschosses ist im vorliegenden Fall aber durch Bestimmungen über die Firsthöhe bereits fixiert; auf die Einhaltung einer bestimmten Geschosszahl innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses steht dem Beschwerdeführer daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 134a Abs. 1 Wr BauO zu (vgl. dazu auch Moritz, BauO Wien4, 2009, S. 349f).Wurde der Umriss und die Höhe eines Dachgeschosses durch Bestimmungen im Bebauungsplan über die Lage des höchsten Punktes des Daches festgelegt, kommt dem Nachbarn kein über die Einhaltung dieser Bestimmung hinausgehendes subjektiv-öffentliches Recht zu. Der erlaubte Umriss des zu errichtenden Dachgeschosses ist im vorliegenden Fall aber durch Bestimmungen über die Firsthöhe bereits fixiert; auf die Einhaltung einer bestimmten Geschosszahl innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses steht dem Beschwerdeführer daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO zu vergleiche dazu auch Moritz, BauO Wien4, 2009, Sitzung 349f).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010050015.X04

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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