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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
§ 81 Abs. 4 Wr BauO stellt auf den "nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluss der Gebäudefront" ab. Nach § 81 Abs. 1 Wr BauO, auf welchen in Abs. 4 ausdrücklich verwiesen wird, wird aber bei der Bemessung der Gebäudehöhe auf die zulässige Außenwandfläche der Straßenfront abgestellt. Es ist daher hinsichtlich des zulässigen Gebäudeumrisses im Sinne des § 81 Abs. 4 Wr BauO, soweit die Dachneigung betroffen ist, auf die zulässige Gebäudehöhe und nicht auf die (hier: darunterliegende) tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe abzustellen. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit § 81 Abs. 4 zweiter Satz Wr BauO, wonach dies (also der Verweis auf die zulässige Außenwandfläche der Straßenfront) auch für den Fall gilt, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt sein sollte.Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO stellt auf den "nach Absatz eins bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluss der Gebäudefront" ab. Nach Paragraph 81, Absatz eins, Wr BauO, auf welchen in Absatz 4, ausdrücklich verwiesen wird, wird aber bei der Bemessung der Gebäudehöhe auf die zulässige Außenwandfläche der Straßenfront abgestellt. Es ist daher hinsichtlich des zulässigen Gebäudeumrisses im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO, soweit die Dachneigung betroffen ist, auf die zulässige Gebäudehöhe und nicht auf die (hier: darunterliegende) tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe abzustellen. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit Paragraph 81, Absatz 4, zweiter Satz Wr BauO, wonach dies (also der Verweis auf die zulässige Außenwandfläche der Straßenfront) auch für den Fall gilt, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt sein sollte.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010050015.X02Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
30.12.2010