RS Vwgh 2010/7/6 2010/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §5 Abs4 litk;
BauO Wr §81 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0231 E 20. September 2005 RS 3 (hier mit Zusatz: "Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen kommt einem Nachbarn daher gemäß § 134a lit. b Wr BauO ein subjektiv- öffentliches Nachbarrecht zu.")

Stammrechtssatz

Auch die gemäß § 5 Abs. 4 lit. k BauO für Wien im Bebauungsplan getroffene Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhalt mit der Regelung des § 81 Abs. 4 BauO für Wien als Bestimmung über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BauO für Wien angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162).Auch die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera k, BauO für Wien im Bebauungsplan getroffene Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhalt mit der Regelung des Paragraph 81, Absatz 4, BauO für Wien als Bestimmung über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BauO für Wien angesehen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010050015.X01

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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