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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §17 Abs3;Rechtssatz
Mit dem vorliegenden Beschluss wird in einer Angelegenheit betreffend Antrag auf Akteneinsicht in einer Disziplinarangelegenheit nach der Wiener Dienstordnung das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll der Disziplinarkommission gemäß § 25 Abs. 2 VwGG von der Akteneinsicht ausgenommen. Der VfGH hat zur Frage der Akteneinsicht in Beratungsprotokolle der Energie-Controll Kommission ausgeführt, dass die Energie-Controll Kommission eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B-VG ist. Wenn der Verfassungsgesetzgeber einer weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eine Kompetenz zur Verordnungserlassung überträgt, so besteht - soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist (z.B. dissenting opinion) - auch ein öffentliches Interesse daran, als eine besondere Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde Protokolle über Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht auszunehmen (vgl. auch § 219 ZPO). Denn wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde befürchten muss, dass sein Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, so ist nicht auszuschließen, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und damit seine Unabhängigkeit gefährdet wird (vgl. E VfGH 14. Dezember 2007, V16/07). Auch im gegenständlichen Fall einer weisungsfreien Kollegialbehörde (vgl. § 86 Abs. 7 Wr DO 1994), wenngleich ohne richterlichen Einschlag, erscheint es als im öffentlichen Interesse gelegen gerechtfertigt, zum Schutz der Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde hintanzuhalten, dass deren Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, weshalb die vorgenommene Interessenabwägung gegen die Zulassung der (vollständigen) Akteneinsicht ausschlägt.Mit dem vorliegenden Beschluss wird in einer Angelegenheit betreffend Antrag auf Akteneinsicht in einer Disziplinarangelegenheit nach der Wiener Dienstordnung das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VwGG von der Akteneinsicht ausgenommen. Der VfGH hat zur Frage der Akteneinsicht in Beratungsprotokolle der Energie-Controll Kommission ausgeführt, dass die Energie-Controll Kommission eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ist. Wenn der Verfassungsgesetzgeber einer weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eine Kompetenz zur Verordnungserlassung überträgt, so besteht - soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist (z.B. dissenting opinion) - auch ein öffentliches Interesse daran, als eine besondere Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde Protokolle über Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht auszunehmen vergleiche auch Paragraph 219, ZPO). Denn wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde befürchten muss, dass sein Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, so ist nicht auszuschließen, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und damit seine Unabhängigkeit gefährdet wird vergleiche E VfGH 14. Dezember 2007, V16/07). Auch im gegenständlichen Fall einer weisungsfreien Kollegialbehörde vergleiche Paragraph 86, Absatz 7, Wr DO 1994), wenngleich ohne richterlichen Einschlag, erscheint es als im öffentlichen Interesse gelegen gerechtfertigt, zum Schutz der Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde hintanzuhalten, dass deren Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, weshalb die vorgenommene Interessenabwägung gegen die Zulassung der (vollständigen) Akteneinsicht ausschlägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090078.X01.1Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011