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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/09/0188 E 20. November 2006 RS 5Stammrechtssatz
In der Rechtsprechung des VfGH wurde die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers (vgl. E VfGH vom 15. März 1985, VfSlg. 10409/1985), das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten (E VfGH vom 25. September 1989, VfSlg. 12122/1989), das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre (vgl. E VfGH vom 13. Juni 1989, VfSlg. 12053/1989), als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen, und zwar in all diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war.In der Rechtsprechung des VfGH wurde die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers vergleiche E VfGH vom 15. März 1985, VfSlg. 10409/1985), das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten (E VfGH vom 25. September 1989, VfSlg. 12122/1989), das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre vergleiche E VfGH vom 13. Juni 1989, VfSlg. 12053/1989), als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen, und zwar in all diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050231.X03Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010