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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Fall der (rechtswidrigen) Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, über die vom UVS meritorisch zu entscheiden gewesen wäre, verletzt der Bescheid nicht nur das Recht des Beschwerdeführers auf Sachentscheidung, sondern auch auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb , AVG Kommentar, (2007), 3. Teilband, zu § 67c, Rz 25, und die dort referierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).Im Fall der (rechtswidrigen) Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, über die vom UVS meritorisch zu entscheiden gewesen wäre, verletzt der Bescheid nicht nur das Recht des Beschwerdeführers auf Sachentscheidung, sondern auch auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb , AVG Kommentar, (2007), 3. Teilband, zu Paragraph 67 c,, Rz 25, und die dort referierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050231.X01Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010