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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Auch dann, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen und rechtskräftig und vollstreckbar sind, sind notstandspolizeiliche Maßnahmen zulässig, wenn Gefahrenmomente neu aufgetreten sind und ein sofortiges Handeln erfordern (Hinweis E vom 20. Juni 1968, Zl. 305/66, und E vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0198, ua).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050028.X01Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014