RS Vwgh 2010/7/6 2009/05/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
VVG §4;

Rechtssatz

Auch dann, wenn baupolizeiliche Aufträge bereits ergangen und rechtskräftig und vollstreckbar sind, sind notstandspolizeiliche Maßnahmen zulässig, wenn Gefahrenmomente neu aufgetreten sind und ein sofortiges Handeln erfordern (Hinweis E vom 20. Juni 1968, Zl. 305/66, und E vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0198, ua).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050028.X01

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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