RS Vwgh 2010/7/6 2009/05/0016

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Veröffentlicht am 06.07.2010
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §7 Abs1;
BauO NÖ 1996 §7 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage der Inanspruchnahme von Grundstücken und damit auch die Auswahl der technischen Methode stellt sich bei der Bauführung erst im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes und nicht bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung. Wenn die Inanspruchnahme verweigert wird, entscheidet über deren Notwendigkeit, Umfang und Dauer die Baubehörde erster Instanz mittels Bescheides (Hinweis E vom 28. September 1999, 99/05/0205). Eine Sicherung des Baumbestandes des Nachbargrundstückes ist ebenfalls erst im Falle einer konkreten Inanspruchnahme erforderlich. Diese Fragen sind daher nicht im Bewilligungsverfahren zu klären.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050016.X06

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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