Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Frage der Inanspruchnahme von Grundstücken und damit auch die Auswahl der technischen Methode stellt sich bei der Bauführung erst im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes und nicht bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung. Wenn die Inanspruchnahme verweigert wird, entscheidet über deren Notwendigkeit, Umfang und Dauer die Baubehörde erster Instanz mittels Bescheides (Hinweis E vom 28. September 1999, 99/05/0205). Eine Sicherung des Baumbestandes des Nachbargrundstückes ist ebenfalls erst im Falle einer konkreten Inanspruchnahme erforderlich. Diese Fragen sind daher nicht im Bewilligungsverfahren zu klären.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050016.X06Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015