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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Nach § 53 Abs. 7 Nö BauO 1996 wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw Belichtung ist hingegen nicht zu achten.Nach Paragraph 53, Absatz 7, Nö BauO 1996 wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw Belichtung ist hingegen nicht zu achten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050016.X04Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015