Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
§ 48 Abs. 1 Z 2 Nö BauO 1996 spricht zwar von der Belästigung durch Abgase; darunter sind allerdings nur Emissionen zu verstehen, die von den zu errichtenden Bauwerken oder deren Benutzung ausgehen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Beibehaltung der Strömungsverhältnisse auf dem Grundstück des Nachbarn (in Bezug auf den Abzug aus den Fängen des Gebäudes des Nachbarn) besteht nicht.Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Nö BauO 1996 spricht zwar von der Belästigung durch Abgase; darunter sind allerdings nur Emissionen zu verstehen, die von den zu errichtenden Bauwerken oder deren Benutzung ausgehen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Beibehaltung der Strömungsverhältnisse auf dem Grundstück des Nachbarn (in Bezug auf den Abzug aus den Fängen des Gebäudes des Nachbarn) besteht nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050016.X03Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015