RS Vwgh 2010/7/6 2009/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2010
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 48 Abs. 1 Z 2 Nö BauO 1996 spricht zwar von der Belästigung durch Abgase; darunter sind allerdings nur Emissionen zu verstehen, die von den zu errichtenden Bauwerken oder deren Benutzung ausgehen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Beibehaltung der Strömungsverhältnisse auf dem Grundstück des Nachbarn (in Bezug auf den Abzug aus den Fängen des Gebäudes des Nachbarn) besteht nicht.Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Nö BauO 1996 spricht zwar von der Belästigung durch Abgase; darunter sind allerdings nur Emissionen zu verstehen, die von den zu errichtenden Bauwerken oder deren Benutzung ausgehen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Beibehaltung der Strömungsverhältnisse auf dem Grundstück des Nachbarn (in Bezug auf den Abzug aus den Fängen des Gebäudes des Nachbarn) besteht nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050016.X03

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten