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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0072 E 28. Oktober 2008 RS 4Stammrechtssatz
Werden durch die Änderung eines Gebäudes die Zugverhältnisse bei einem Schornstein des Nachbargebäudes beeinträchtigt, muss der Eigentümer des veränderten Gebäudes als Verursacher dem Eigentümer des Schornsteines die Kosten der infolge der Baumaßnahmen am Gebäude notwendig gewordenen Baumaßnahmen am Schornstein ersetzen. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zur Errichtung des die am Schornstein notwendig gewordenen Baumaßnahmen auslösenden Bauvorhabens zu klären. Bei Lösung dieser Rechtsfrage handelt es sich somit nicht um ein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996, vielmehr ist für diese Fälle ein gesondertes Verfahren im Sinne des § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen.Werden durch die Änderung eines Gebäudes die Zugverhältnisse bei einem Schornstein des Nachbargebäudes beeinträchtigt, muss der Eigentümer des veränderten Gebäudes als Verursacher dem Eigentümer des Schornsteines die Kosten der infolge der Baumaßnahmen am Gebäude notwendig gewordenen Baumaßnahmen am Schornstein ersetzen. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zur Errichtung des die am Schornstein notwendig gewordenen Baumaßnahmen auslösenden Bauvorhabens zu klären. Bei Lösung dieser Rechtsfrage handelt es sich somit nicht um ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996, vielmehr ist für diese Fälle ein gesondertes Verfahren im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050016.X02Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015