RS Vwgh 2010/7/6 2009/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2010
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §7 Abs6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0072 E 28. Oktober 2008 RS 4

Stammrechtssatz

Werden durch die Änderung eines Gebäudes die Zugverhältnisse bei einem Schornstein des Nachbargebäudes beeinträchtigt, muss der Eigentümer des veränderten Gebäudes als Verursacher dem Eigentümer des Schornsteines die Kosten der infolge der Baumaßnahmen am Gebäude notwendig gewordenen Baumaßnahmen am Schornstein ersetzen. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zur Errichtung des die am Schornstein notwendig gewordenen Baumaßnahmen auslösenden Bauvorhabens zu klären. Bei Lösung dieser Rechtsfrage handelt es sich somit nicht um ein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996, vielmehr ist für diese Fälle ein gesondertes Verfahren im Sinne des § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen.Werden durch die Änderung eines Gebäudes die Zugverhältnisse bei einem Schornstein des Nachbargebäudes beeinträchtigt, muss der Eigentümer des veränderten Gebäudes als Verursacher dem Eigentümer des Schornsteines die Kosten der infolge der Baumaßnahmen am Gebäude notwendig gewordenen Baumaßnahmen am Schornstein ersetzen. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zur Errichtung des die am Schornstein notwendig gewordenen Baumaßnahmen auslösenden Bauvorhabens zu klären. Bei Lösung dieser Rechtsfrage handelt es sich somit nicht um ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996, vielmehr ist für diese Fälle ein gesondertes Verfahren im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050016.X02

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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