Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0180 E 31. März 2005 RS 5 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nachbarn steht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu. Die genannten Rechte kommen dem Nachbarn nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten zu.Nachbarn steht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu. Die genannten Rechte kommen dem Nachbarn nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten zu.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050016.X01Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015