RS Vwgh 2010/7/6 2009/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2010
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0180 E 31. März 2005 RS 5 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nachbarn steht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu. Die genannten Rechte kommen dem Nachbarn nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten zu.Nachbarn steht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu. Die genannten Rechte kommen dem Nachbarn nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten zu.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050016.X01

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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