RS Vwgh 2010/7/6 2009/05/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2010
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der Untätigkeit der Baubehörden bei der Vollstreckung eines Bauauftrages, zu dessen Befolgung die Beschwerdeführer selbst seit Jahrzehnten verpflichtet waren, können sie keine Verletzung ihrer Rechte ableiten. Schließlich geht der Umstand, dass es die Beschwerdeführer verabsäumt haben, sich vor dem Kauf der Liegenschaft über das Bestehen baurechtlicher Bewilligungen und baupolizeilicher Aufträge in Bezug auf den dort befindlichen Gebäudebestand vollständig zu informieren, nicht zu Lasten der Behörde.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050004.X02

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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