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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus der Untätigkeit der Baubehörden bei der Vollstreckung eines Bauauftrages, zu dessen Befolgung die Beschwerdeführer selbst seit Jahrzehnten verpflichtet waren, können sie keine Verletzung ihrer Rechte ableiten. Schließlich geht der Umstand, dass es die Beschwerdeführer verabsäumt haben, sich vor dem Kauf der Liegenschaft über das Bestehen baurechtlicher Bewilligungen und baupolizeilicher Aufträge in Bezug auf den dort befindlichen Gebäudebestand vollständig zu informieren, nicht zu Lasten der Behörde.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050004.X02Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010