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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0691 E 22. September 2009 RS 1 (Hier nur der zweite Satz.)Stammrechtssatz
Gemäß § 8 Z 7 NAGDV 2005 sind dem Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" - zusätzlich zu den in § 7 NAGDV 2005 genannten Urkunden - a) eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges und b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des UniversitätsG 2002, BGBl. I Nr. 120, vorzulegen. Weder § 7 noch § 8 Z 7 NAGDV 2005 ist zu entnehmen, dass einem Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ein aktuelles Studienblatt oder eine aktuelle Inskriptionsbestätigung anzuschließen sind. Ob eine Verordnung wie die NAGDV 2005 eine ausreichende Grundlage für einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG darstellt, kann somit dahingestellt bleiben, weil die von der Behörde im vorliegenden Fall geforderten Unterlagen auch von der genannten Verordnung nicht gedeckt sind.Gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, NAGDV 2005 sind dem Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" - zusätzlich zu den in Paragraph 7, NAGDV 2005 genannten Urkunden - a) eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges und b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des UniversitätsG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, vorzulegen. Weder Paragraph 7, noch Paragraph 8, Ziffer 7, NAGDV 2005 ist zu entnehmen, dass einem Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ein aktuelles Studienblatt oder eine aktuelle Inskriptionsbestätigung anzuschließen sind. Ob eine Verordnung wie die NAGDV 2005 eine ausreichende Grundlage für einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, kann somit dahingestellt bleiben, weil die von der Behörde im vorliegenden Fall geforderten Unterlagen auch von der genannten Verordnung nicht gedeckt sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220446.X02Im RIS seit
09.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010