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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158 ;Rechtssatz
Der Umstand, dass einem Verlängerungsantrag der Nachweis einer Erteilungsvoraussetzung fehlt, ist nicht als "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG zu beurteilen (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302; dort zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes). Auch mit der gemäß § 8 Z. 7 lit. b NAGDV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine im Sinn des § 11 NAG 2005, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche "besondere" Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs. 3 NAG 2005. Ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG und damit eine Zurückweisung des Antrages mangels Vorlage des Studienerfolgsnachweises kommt daher nicht in Betracht. Im Übrigen könnte im Rahmen einer solchen Prüfung das allfällige Vorliegen unabwendbarer oder unvorhersehbarer Umstände, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen sind (vgl. § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG 2005), diesen aber daran gehindert haben, einen ausreichenden Studienerfolg zu erzielen, nicht berücksichtigt werden.Der Umstand, dass einem Verlängerungsantrag der Nachweis einer Erteilungsvoraussetzung fehlt, ist nicht als "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu beurteilen (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302; dort zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes). Auch mit der gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine im Sinn des Paragraph 11, NAG 2005, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche "besondere" Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005. Ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG und damit eine Zurückweisung des Antrages mangels Vorlage des Studienerfolgsnachweises kommt daher nicht in Betracht. Im Übrigen könnte im Rahmen einer solchen Prüfung das allfällige Vorliegen unabwendbarer oder unvorhersehbarer Umstände, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen sind vergleiche Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG 2005), diesen aber daran gehindert haben, einen ausreichenden Studienerfolg zu erzielen, nicht berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220446.X01Im RIS seit
09.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010