RS Vwgh 2010/7/6 2008/22/0446

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158 ;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §19 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Umstand, dass einem Verlängerungsantrag der Nachweis einer Erteilungsvoraussetzung fehlt, ist nicht als "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG zu beurteilen (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302; dort zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes). Auch mit der gemäß § 8 Z. 7 lit. b NAGDV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine im Sinn des § 11 NAG 2005, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche "besondere" Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs. 3 NAG 2005. Ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG und damit eine Zurückweisung des Antrages mangels Vorlage des Studienerfolgsnachweises kommt daher nicht in Betracht. Im Übrigen könnte im Rahmen einer solchen Prüfung das allfällige Vorliegen unabwendbarer oder unvorhersehbarer Umstände, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen sind (vgl. § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG 2005), diesen aber daran gehindert haben, einen ausreichenden Studienerfolg zu erzielen, nicht berücksichtigt werden.Der Umstand, dass einem Verlängerungsantrag der Nachweis einer Erteilungsvoraussetzung fehlt, ist nicht als "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu beurteilen (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302; dort zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes). Auch mit der gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine im Sinn des Paragraph 11, NAG 2005, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche "besondere" Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005. Ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG und damit eine Zurückweisung des Antrages mangels Vorlage des Studienerfolgsnachweises kommt daher nicht in Betracht. Im Übrigen könnte im Rahmen einer solchen Prüfung das allfällige Vorliegen unabwendbarer oder unvorhersehbarer Umstände, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen sind vergleiche Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG 2005), diesen aber daran gehindert haben, einen ausreichenden Studienerfolg zu erzielen, nicht berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220446.X01

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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