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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/05/0117 E 6. Juli 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0631 E 11. Dezember 2001 RS 3 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, kann ein Befangenheitsgrund nicht abgeleitet werden (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 93/06/0212).Aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, kann ein Befangenheitsgrund nicht abgeleitet werden vergleiche dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 93/06/0212).
Hier: Sachliche Bedenken gegen die erstellten Gutachten bzw. gegen den sich darauf gründenden Bescheid haben sich jedenfalls nicht ergeben, sodass selbst die behauptete Befangenheit keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen würde.
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050115.X12Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015