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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/05/0117 E 6. Juli 2010Rechtssatz
Aufgabe der Behörde ist es - unter anderem auch auf Grund von Einwendungen von Parteien, mit denen diese eine Beeinträchtigung ihrer Rechte behaupten -, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine Abweisung eines Genehmigungsantrages gemäß § 17 Abs. 5 UVPG 2000 setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Die Abweisung des Antrages ist daher dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (Hinweis E vom 29. März 2007, 2006/07/0108, u.v.a., zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem WRG 1959).Aufgabe der Behörde ist es - unter anderem auch auf Grund von Einwendungen von Parteien, mit denen diese eine Beeinträchtigung ihrer Rechte behaupten -, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine Abweisung eines Genehmigungsantrages gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Die Abweisung des Antrages ist daher dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (Hinweis E vom 29. März 2007, 2006/07/0108, u.v.a., zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem WRG 1959).
Schlagworte
Energiewirtschaft Verstaatlichung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050115.X08Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015