Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/05/0117 E 6. Juli 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0026 E 25. November 2008 RS 4 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die beschwerdeführende Bürgerinitiative hat Parteistellung nach Maßgabe des § 19 UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229).Die beschwerdeführende Bürgerinitiative hat Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229).
Die Parteistellung der UVP-Nachbarn besteht ebenso wie die Parteistellung der Bürgerinitiative unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen, ist aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 428).Die Parteistellung der UVP-Nachbarn besteht ebenso wie die Parteistellung der Bürgerinitiative unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen, ist aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt vergleiche hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 428).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Energiewirtschaft VerstaatlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050115.X05Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015