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14/01 VerwaltungsorganisationBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/05/0117 E 6. Juli 2010Rechtssatz
Beginn und Verlust der Parteistellung von Nachbarn richtet sich im Verfahren nach dem UVPG 2000 nach dem AVG. Nachbarn im Sinne des § 19 UVPG 2000 verlieren demnach ihre Parteistellung, wenn sie keine Einwendungen erheben. Wurden von ihnen Einwendungen erhoben, so kommt ihnen Rechtsmittelbefugnis an den Umweltsenat zu (siehe § 40 UVPG 2000) zu (Hinweis auf Baumgartner/Petek, Kurzkommentar zum UVP-G 2000, (2010), Seite 202 f).Beginn und Verlust der Parteistellung von Nachbarn richtet sich im Verfahren nach dem UVPG 2000 nach dem AVG. Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, UVPG 2000 verlieren demnach ihre Parteistellung, wenn sie keine Einwendungen erheben. Wurden von ihnen Einwendungen erhoben, so kommt ihnen Rechtsmittelbefugnis an den Umweltsenat zu (siehe Paragraph 40, UVPG 2000) zu (Hinweis auf Baumgartner/Petek, Kurzkommentar zum UVP-G 2000, (2010), Seite 202 f).
Schlagworte
Energiewirtschaft VerstaatlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050115.X02Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015