RS Vwgh 2010/7/6 2008/05/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2010
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §40;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/05/0117 E 6. Juli 2010

Rechtssatz

Beginn und Verlust der Parteistellung von Nachbarn richtet sich im Verfahren nach dem UVPG 2000 nach dem AVG. Nachbarn im Sinne des § 19 UVPG 2000 verlieren demnach ihre Parteistellung, wenn sie keine Einwendungen erheben. Wurden von ihnen Einwendungen erhoben, so kommt ihnen Rechtsmittelbefugnis an den Umweltsenat zu (siehe § 40 UVPG 2000) zu (Hinweis auf Baumgartner/Petek, Kurzkommentar zum UVP-G 2000, (2010), Seite 202 f).Beginn und Verlust der Parteistellung von Nachbarn richtet sich im Verfahren nach dem UVPG 2000 nach dem AVG. Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, UVPG 2000 verlieren demnach ihre Parteistellung, wenn sie keine Einwendungen erheben. Wurden von ihnen Einwendungen erhoben, so kommt ihnen Rechtsmittelbefugnis an den Umweltsenat zu (siehe Paragraph 40, UVPG 2000) zu (Hinweis auf Baumgartner/Petek, Kurzkommentar zum UVP-G 2000, (2010), Seite 202 f).

Schlagworte

Energiewirtschaft Verstaatlichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050115.X02

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten