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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/05/0117 E 6. Juli 2010Rechtssatz
Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z.1 UVPG 2000 kommen die durch § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a und c leg. cit. gewährleisteten subjektivöffentlichen Rechte zu. Die den Nachbarn gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a und c UVPG 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen; die unzumutbaren Belästigungen sind im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die zu erwartenden Immissionen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken (Hinweis E vom 31. März 2008, 2006/05/0184, m.w.N.).Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000 kommen die durch Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c leg. cit. gewährleisteten subjektivöffentlichen Rechte zu. Die den Nachbarn gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVPG 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen; die unzumutbaren Belästigungen sind im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die zu erwartenden Immissionen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken (Hinweis E vom 31. März 2008, 2006/05/0184, m.w.N.).
Schlagworte
Energiewirtschaft VerstaatlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050115.X01Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015