RS Vwgh 2010/7/6 2008/05/0023

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Veröffentlicht am 06.07.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0139 E 23. Juli 2009 RS 1

Stammrechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, mit der nach außen gerichteten Mitteilung wandle sich der interne Akt der Willensbildung in den in die Bescheidform gekleideten Verwaltungsakt. Solange eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt sei, könnten auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluss einer Kollegialbehörde gegeben ist, die Bestimmungen des AVG über die Bescheide noch keine Anwendung finden. Es liegt vielmehr erst ein interner Willensakt der betreffenden Behörde vor. Maßgebend für die Gesetzmäßigkeit eines Bescheides ist die Fassung, in der er der Partei zugestellt wurde. Solange ein Bescheid nicht zugestellt wurde, kann er keine Rechtswirkungen nach außen entfalten (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz. 426).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050023.X01

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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