Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §12;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufenthaltsverbot - Nach den vom Bf nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Bf, ein chinesischer Staatsangehöriger, nach den §§ 75, 12 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, weil er an einem Mord beteiligt war. Die aufschiebende Wirkung kann gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht zuerkannt werden, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Darunter sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtnen Bescheides zwingend gebieten, etwa weil mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen verbunden wäre. In Anbetracht des der Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens des Bf und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen.Nichtstattgebung - Aufenthaltsverbot - Nach den vom Bf nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Bf, ein chinesischer Staatsangehöriger, nach den Paragraphen 75, 12, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, weil er an einem Mord beteiligt war. Die aufschiebende Wirkung kann gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zuerkannt werden, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Darunter sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtnen Bescheides zwingend gebieten, etwa weil mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen verbunden wäre. In Anbetracht des der Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens des Bf und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180148.A01Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010