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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Beurteilung einer Gesundheitsstörung unter dem Gesichtspunkt ihrer überwiegenden Kausalität für einen die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden (Gesamt-)leidenszustand kann wohl nur Gegenstand einer sachverständigen Einschätzung und nicht exakter wissenschaftlicher Messung sein, weshalb die diesbezüglichen Begründungspflichten des Sachverständigen nicht überspannt werden dürfen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120096.X04Im RIS seit
19.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010