RS Vwgh 2010/7/7 2009/12/0096

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Veröffentlicht am 07.07.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0015 E 19. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorgansweise, ein entscheidendes Gutachten gleichzeitig mit dem erstinstanzlichen Bescheid zuzustellen, widerspricht dem Grundsatz des Parteiengehörs. Dieser Verfahrensmangel kann allerdings durch die Möglichkeit, in der Berufung die Bedenken gegen das Gutachten vorzutragen, geheilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120096.X01

Im RIS seit

19.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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