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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0015 E 19. Juni 1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Vorgansweise, ein entscheidendes Gutachten gleichzeitig mit dem erstinstanzlichen Bescheid zuzustellen, widerspricht dem Grundsatz des Parteiengehörs. Dieser Verfahrensmangel kann allerdings durch die Möglichkeit, in der Berufung die Bedenken gegen das Gutachten vorzutragen, geheilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120096.X01Im RIS seit
19.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010