RS Vwgh 2010/7/8 AW 2010/04/0013

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Veröffentlicht am 08.07.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 92/04/0025 B 13. Mai 1992 RS 1 (hier betreffend Verweigerung der Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Nachsicht vom Befähigungsnachweis - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem ASt die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises verweigert. Selbst wenn dieser letztinstanzliche Ausspruch über die Verweigerung nicht bestünde, käme dem Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung, nämlich sich auf die erlangte Nachsicht berufen zu können, nicht zu. Daraus folgt, daß der Antragsteller die von ihm mit dem verfahrensgegenständlichen Nachsichtsansuchen angestrebte Rechtsstellung selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erlangen könnte. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040013.A01

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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