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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Ein Vollstreckungsverfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 (Titelbescheid), bei dem es sich um ein Einparteienverfahren handelt, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen (vgl. E 17. Oktober 2002, 98/07/0061 bis 0062) und die vorgeschriebenen Maßnahmen iSd § 31 Abs. 3 WRG 1959 im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich waren (vgl. E 12. Dezember 1996, 96/07/0151), ist nur von Amts wegen einzuleiten. (Hier: Einem Dritten (Bf), der nicht einmal Partei im Verfahren des zugrundeliegenden Titelbescheides gewesen ist, kommt somit kein Antragsrecht zu.)Ein Vollstreckungsverfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 (Titelbescheid), bei dem es sich um ein Einparteienverfahren handelt, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen vergleiche E 17. Oktober 2002, 98/07/0061 bis 0062) und die vorgeschriebenen Maßnahmen iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich waren vergleiche E 12. Dezember 1996, 96/07/0151), ist nur von Amts wegen einzuleiten. (Hier: Einem Dritten (Bf), der nicht einmal Partei im Verfahren des zugrundeliegenden Titelbescheides gewesen ist, kommt somit kein Antragsrecht zu.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070033.X03Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010