RS Vwgh 2010/7/16 2009/07/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus der sogenannte Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG kann nicht die Pflicht der Behörde abgeleitet werden, einer Partei zur rechtsfreundlichen Vertretung zu raten, da die Pflicht der Behörde nach § 13a AVG nur die Vorgänge im Verfahren betrifft.Aus der sogenannte Manuduktionspflicht der Behörde nach Paragraph 13 a, AVG kann nicht die Pflicht der Behörde abgeleitet werden, einer Partei zur rechtsfreundlichen Vertretung zu raten, da die Pflicht der Behörde nach Paragraph 13 a, AVG nur die Vorgänge im Verfahren betrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070041.X02

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten