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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15a Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Verlängerung eines Befreiungsscheines - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bf auf Verlängerung seines bis 30. Jänner 2010 ausgestellten Befreiungsscheines gemäß § 15a Abs. 1 des AuslBG abgewiesen, weil die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht vorliegen würde. Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gemäß § 15a Abs. 2 AuslBG als verlängert. Der angefochtene Bescheid ist insofern einem Vollzug zugänglich, als seine Rechtskraft Tatbestandsmerkmal des § 15a Abs. 2 AuslBG ist. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde werden alle mit dem rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen, somit auch die Tatbestandswirkung dieses Bescheides aufgeschoben. Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er seinen Arbeitsplatz verlieren würde, auf den er zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich. Die belBeh hat in ihrer Stellungnahme lediglich darauf verwiesen, dass der Bf die Voraussetzungen zur Ausstellung (zur Verlängerung) eines Befreiungsscheines nicht erfülle. Ob dies zutrifft, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären sein.Stattgebung - Verlängerung eines Befreiungsscheines - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bf auf Verlängerung seines bis 30. Jänner 2010 ausgestellten Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, des AuslBG abgewiesen, weil die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht vorliegen würde. Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AuslBG als verlängert. Der angefochtene Bescheid ist insofern einem Vollzug zugänglich, als seine Rechtskraft Tatbestandsmerkmal des Paragraph 15 a, Absatz 2, AuslBG ist. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde werden alle mit dem rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen, somit auch die Tatbestandswirkung dieses Bescheides aufgeschoben. Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er seinen Arbeitsplatz verlieren würde, auf den er zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich. Die belBeh hat in ihrer Stellungnahme lediglich darauf verwiesen, dass der Bf die Voraussetzungen zur Ausstellung (zur Verlängerung) eines Befreiungsscheines nicht erfülle. Ob dies zutrifft, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären sein.
Schlagworte
Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010090055.A01Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010