RS Vwgh 2010/7/19 AW 2010/09/0055

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Veröffentlicht am 19.07.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15a Abs1;
AuslBG §15a Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 15a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 15a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Verlängerung eines Befreiungsscheines - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bf auf Verlängerung seines bis 30. Jänner 2010 ausgestellten Befreiungsscheines gemäß § 15a Abs. 1 des AuslBG abgewiesen, weil die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht vorliegen würde. Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gemäß § 15a Abs. 2 AuslBG als verlängert. Der angefochtene Bescheid ist insofern einem Vollzug zugänglich, als seine Rechtskraft Tatbestandsmerkmal des § 15a Abs. 2 AuslBG ist. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde werden alle mit dem rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen, somit auch die Tatbestandswirkung dieses Bescheides aufgeschoben. Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er seinen Arbeitsplatz verlieren würde, auf den er zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich. Die belBeh hat in ihrer Stellungnahme lediglich darauf verwiesen, dass der Bf die Voraussetzungen zur Ausstellung (zur Verlängerung) eines Befreiungsscheines nicht erfülle. Ob dies zutrifft, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären sein.Stattgebung - Verlängerung eines Befreiungsscheines - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bf auf Verlängerung seines bis 30. Jänner 2010 ausgestellten Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, des AuslBG abgewiesen, weil die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht vorliegen würde. Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AuslBG als verlängert. Der angefochtene Bescheid ist insofern einem Vollzug zugänglich, als seine Rechtskraft Tatbestandsmerkmal des Paragraph 15 a, Absatz 2, AuslBG ist. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde werden alle mit dem rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen, somit auch die Tatbestandswirkung dieses Bescheides aufgeschoben. Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er seinen Arbeitsplatz verlieren würde, auf den er zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich. Die belBeh hat in ihrer Stellungnahme lediglich darauf verwiesen, dass der Bf die Voraussetzungen zur Ausstellung (zur Verlängerung) eines Befreiungsscheines nicht erfülle. Ob dies zutrifft, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären sein.

Schlagworte

Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010090055.A01

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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