RS Vwgh 2010/7/21 AW 2010/07/0019

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Veröffentlicht am 21.07.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die bf Partei gemäß § 138 Abs.1 lit. a WRG 1959 auf Antrag der Mitbeteiligten verpflichtet, näher bestimmte Instandsetzungsmaßnahmen entlang des zur Wasserkraftanlage an der M. dazugehörigen Oberwasserkanals durchzuführen. Mit dem Argument, dass die Umsetzung des konkreten Instandsetzungsaufwandes mit - nicht näher konkretisierten - "erheblichen Sanierungskosten" verbunden wäre, gelingt es der bf Partei aber nicht, einen solchen unverhältnismäßigen Nachteilteil nachzuweisen, unterlässt sie es doch, die Auswirkungen solcher Kosten auf ihre finanziellen Verhältnisse näher darzustellen (Hinweis B 23. Februar 2009, AW 2008/07/0049). Auch das Argument, dass nach einer Behebung des angefochtenen Bescheides von niemanden Kostenersatz beansprucht werden könnte, überzeugt nicht, kann doch keinesfalls gesichert davon ausgegangen werden, dass für diesen Fall niemand zur Instandsetzung des Oberwasserkanals verpflichtet wäre (Hinweis B 23. Februar 2009, AW 2008/07/0049).Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die bf Partei gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 auf Antrag der Mitbeteiligten verpflichtet, näher bestimmte Instandsetzungsmaßnahmen entlang des zur Wasserkraftanlage an der M. dazugehörigen Oberwasserkanals durchzuführen. Mit dem Argument, dass die Umsetzung des konkreten Instandsetzungsaufwandes mit - nicht näher konkretisierten - "erheblichen Sanierungskosten" verbunden wäre, gelingt es der bf Partei aber nicht, einen solchen unverhältnismäßigen Nachteilteil nachzuweisen, unterlässt sie es doch, die Auswirkungen solcher Kosten auf ihre finanziellen Verhältnisse näher darzustellen (Hinweis B 23. Februar 2009, AW 2008/07/0049). Auch das Argument, dass nach einer Behebung des angefochtenen Bescheides von niemanden Kostenersatz beansprucht werden könnte, überzeugt nicht, kann doch keinesfalls gesichert davon ausgegangen werden, dass für diesen Fall niemand zur Instandsetzung des Oberwasserkanals verpflichtet wäre (Hinweis B 23. Februar 2009, AW 2008/07/0049).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070019.A01

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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